Häufig gestellte Fragen rund um Immobilien

Ob Immobilienverkauf, Vermietung, Immobilienbewertung oder Besichtigung – viele Fragen begegnen uns in unserer täglichen Arbeit immer wieder.

Hier haben wir die wichtigsten Informationen für Eigentümer, Käufer und Mietinteressenten verständlich zusammengestellt.

Sie haben eine individuelle Frage? Wir beraten Sie gerne persönlich.

Wie wird der Marktwert meiner Immobilie ermittelt?

Der Marktwert einer Immobilie hängt von verschiedenen Faktoren ab. Dazu gehören insbesondere die Lage, die Grundstücks- und Wohnfläche, das Baujahr, der bauliche und energetische Zustand, die Ausstattung sowie die aktuelle Marktsituation.

Als zertifizierter Sachverständiger für Immobilienbewertung nach DIN EN ISO/IEC 17024 ermittelt Reiner Richter den Wert Ihrer Immobilie unter Berücksichtigung der objektspezifischen Eigenschaften und der maßgeblichen Marktdaten.

Je nach Anlass und Aufgabenstellung bieten wir eine überschlägige Werteinschätzung, eine Kurzbewer­tung oder ein ausführliches Verkehrswertgutachten an.

Gerne beraten wir Sie, welche Form der Wertermittlung für Ihr Vorhaben geeignet ist.

Welche Unterlagen benötige ich für einen Immobilienverkauf?

Welche Unterlagen für einen Immobilienverkauf erforderlich sind, hängt von der jeweiligen Immobilie und den individuellen Gegebenheiten ab.

Im Rahmen eines persönlichen Erstgesprächs besprechen wir gemeinsam, welche Dokumente bereits vorliegen, welche zusätzlich benötigt werden und welche Schritte für eine erfolgreiche Vermarktung sinnvoll sind.

Selbstverständlich unterstützen wir Sie auch bei der Beschaffung fehlender Unterlagen.

Unser Ziel: Sie während des gesamten Verkaufsprozesses persönlich zu begleiten und Ihnen möglichst viel organisatorischen Aufwand abzunehmen.

Benötige ich für den Verkauf meiner Immobilie einen Energieausweis?

eim Verkauf oder bei der Vermietung einer Immobilie ist grundsätzlich ein gültiger Energieausweis erforderlich. Welche Art des Energieausweises benötigt wird, hängt unter anderem vom Gebäude und den gesetzlichen Vorgaben ab.

Wir prüfen im Rahmen unserer Verkaufs- oder Vermietungsvorbereitung, ob bereits ein geeigneter Energieausweis vorliegt oder ein neuer erstellt werden muss.

Unser Service: Bei Bedarf übernehmen wir auch die Erstellung des erforderlichen Energieausweises, sodass Sie sich nicht selbst darum kümmern müssen.

Welche Kosten entstehen bei einer Maklerbeauftragung?

Die Höhe der Maklerprovision richtet sich nach der Art der Immobilie, dem vereinbarten Leistungsumfang und den geltenden gesetzlichen Bestimmungen.

Bei der Vermittlung von Eigentumswohnungen und Einfamilienhäusern an Verbraucher gelten besondere gesetzliche Regelungen zur Verteilung der Maklerkosten.

Wir besprechen die Konditionen im Rahmen eines persönlichen Beratungsgesprächs und halten die vereinbarten Leistungen und Vergütungen transparent im Maklervertrag fest.

Unser Grundsatz: Klare Vereinbarungen von Anfang an – damit Sie wissen, welche Leistungen Sie erwarten dürfen und welche Kosten im Erfolgsfall entstehen.

Wann wird die Maklerprovision beim Immobilienkauf fällig?

Ein Anspruch auf Maklerprovision entsteht grundsätzlich erst dann, wenn durch die Nachweis- oder Vermittlungstätigkeit des Maklers ein wirksamer Kaufvertrag zustande gekommen ist und eine entsprechende Provisionsvereinbarung besteht.

Die konkreten Konditionen und die Höhe einer gegebenenfalls anfallenden Käuferprovision werden bei unseren Immobilienangeboten transparent ausgewiesen.

Gut zu wissen: Alle provisionsrelevanten Fragen können selbstverständlich vor einer Kaufentscheidung persönlich mit uns geklärt werden.

Wie läuft eine Immobilienbesichtigung bei Immobilien Richter ab?

Wir legen großen Wert auf persönliche Einzelbesichtigungen und eine gute Vorbereitung – sowohl im Interesse unserer Kunden als auch der Eigentümer und gegebenenfalls noch dort wohnender Mieter.

Bevor Sie einen Besichtigungstermin vereinbaren, empfehlen wir Ihnen, sich zunächst ausführlich mit dem Exposé zu beschäftigen. Anhand der darin angegebenen Objektadresse können Sie sich bereits vorab einen Eindruck von der Lage, dem Wohnumfeld sowie den Entfernungen zu Ihrem Arbeitsplatz, zu Schulen oder anderen wichtigen Einrichtungen verschaffen.

Bei Kaufinteressenten ist es darüber hinaus sinnvoll, bereits ein erstes Gespräch mit der finanzierenden Bank geführt und den persönlichen Finanzierungsrahmen abgesteckt zu haben. So lassen sich spätere Enttäuschungen möglichst vermeiden.

Wenn die Immobilie anschließend weiterhin für Sie infrage kommt, vereinbaren wir gerne einen individuellen Besichtigungstermin. Dabei nehmen wir uns ausreichend Zeit für Ihre Fragen.

Unser Ziel: Gut vorbereitete Besichtigungen, bei denen die Immobilie und Ihre persönlichen Vorstellungen möglichst gut zusammenpassen.

Entstehung des Lohnanspruch des Maklers BGB § 652

(1) Wer für den Nachweis der Gelegenheit zum Abschluss eines Vertrags oder für die Vermittlung eines Vertrags einen Maklerlohn verspricht, ist zur Entrichtung des Lohnes nur verpflichtet, wenn der Vertrag infolge des Nachweises oder infolge der Vermittlung des Maklers zustande kommt. Wird der Vertrag unter einer aufschiebenden Bedingung geschlossen, so kann der Maklerlohn erst verlangt werden, wenn die Bedingung eintritt.
(2) Aufwendungen sind dem Makler nur zu ersetzen, wenn es vereinbart ist. Dies gilt auch dann, wenn ein Vertrag nicht zustande kommt.
(Quelle: Bundesministerium der Jutiz und Verbraucherschutz)

Maklerlohn Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) § 653

(1) Ein Maklerlohn gilt als stillschweigend vereinbart, wenn die dem Makler übertragene Leistung den Umständen nach nur gegen eine Vergütung zu erwarten ist.
(2) Ist die Höhe der Vergütung nicht bestimmt, so ist bei dem Bestehen einer Taxe der taxmäßige Lohn, in Ermangelung einer Taxe der übliche Lohn als vereinbart anzusehen.
(Quelle: Bundesministerium der Jutiz und Verbraucherschutz)

Verwirkung des Lohnanspruchs Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) § 654

Der Anspruch auf den Maklerlohn und den Ersatz von Aufwendungen ist ausgeschlossen, wenn der Makler dem Inhalt des Vertrags zuwider auch für den anderen Teil tätig gewesen ist.
(Quelle: Bundesministerium der Jutiz und Verbraucherschutz)

Herabsetzung des Maklerlohns Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) § 655

Ist für den Nachweis der Gelegenheit zum Abschluss eines Dienstvertrags oder für die Vermittlung eines solchen Vertrags ein unverhältnismäßig hoher Maklerlohn vereinbart worden, so kann er auf Antrag des Schuldners durch Urteil auf den angemessenen Betrag herabgesetzt werden. Nach der Entrichtung des Lohnes ist die Herabsetzung ausgeschlossen.
(Quelle: Bundesministerium der Jutiz und Verbraucherschutz)

§ 87 Pflichtangaben in einer Immobilienanzeige nach Gebäudeenergiegesetz (GEG)

(1) Wird vor dem Verkauf, der Vermietung, der Verpachtung oder dem Leasing eines Gebäudes, einer Wohnung oder einer sonstigen selbständigen Nutzungseinheit eine Immobilienanzeige in kommerziellen Medien aufgegeben und liegt zu diesem Zeitpunkt ein Energieausweis vor, so hat der Verkäufer, der Vermieter, der Verpächter, der Leasinggeber oder der Immobilienmakler, wenn eine dieser Personen die Veröffentlichung der Immobilienanzeige verantwortet, sicherzustellen, dass die Immobilienanzeige folgende Pflichtangaben enthält:
1. die Art des Energieausweises: Energiebedarfsausweis im Sinne von § 81 oder Energieverbrauchsausweis im Sinne von § 82,
2. den im Energieausweis genannten Wert des Endenergiebedarfs oder des Endenergieverbrauchs für das Gebäude,
3. die im Energieausweis genannten wesentlichen Energieträger für die Heizung des Gebäudes,
4. bei einem Wohngebäude das im Energieausweis genannte Baujahr und
5. bei einem Wohngebäude die im Energieausweis genannte Energieeffizienzklasse.
(2) Bei einem Nichtwohngebäude ist bei einem Energiebedarfsausweis und bei einem Energieverbrauchsausweis als Pflichtangabe nach Absatz 1 Nummer 2 der Endenergiebedarf oder Endenergieverbrauch sowohl für Wärme als auch für Strom jeweils getrennt aufzuführen.

(3) Bei Energieausweisen, die nach dem 30. September 2007 und vor dem 1. Mai 2014 ausgestellt worden sind, und bei Energieausweisen nach § 112 Absatz 2 sind die Pflichten der Absätze 1 und 2 nach Maßgabe des § 112 Absatz 3 und 4 zu erfüllen.
(Quelle: Bundesministerium der Jutiz und Verbraucherschutz)